Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an; ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.

Vertragsschluß; Schriftform

Für den Inhalt der von uns geschlossenen Verträge sind unsere schriftlichen Angebote oder Auftragsbestätigungen ausschließlich maßgebend. Abweichende Vereinbarungen und Neben- sowie Zusatzabreden sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung im Einzelfall verbindlich.

Angebotsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die als Subunternehmer Lieferungen und Leistungen für uns erbringen.

Preise und Zahlungen

Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Zahlung hat binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, und zwar für und kostenlos an unsere dem Besteller bekannte Bankverbindung. Andere Zahlungsarten nur nach Vereinbarung. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, im Übrigen ist die Aufrechnung nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Kosten die in Verbindung mit Werkzeuge -Betriebsmittel stehen, sind ohne Skonto sofort zu bezahlen, das Eigentum an den Formen geht nach Zahlung auf den Besteller über.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übersendung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt an uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns, im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsgut im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden Waren von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Vereinbarung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Frist für Lieferungen oder Leistungen

  1. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sonstige Angaben bezüglich der Lieferzeit sind unverbindliche Hinweise auf den voraussichtlichen Liefertermin. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
  2. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb seiner laufenden Geschäftsbeziehungen auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
  3. Bei Freigabe der Erstbemusterung gilt, sofern wir nicht innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Freigabe von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, daß die Freigabe stillschweigend erteilt ist.
  4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Sollten wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Besteller berechtigt, insoweit von dem Vertrage zurückzutreten, als wir uns in Verzug befinden. Weitergehende Ansprüche sind vorbehaltlich der Regelungen im Abschnitt Haftung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um ein kaufmännisches Fixgeschäft handelt und der Besteller uns nachweist, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung nachhaltig entfallen ist.

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Liefermengen und Teillieferungen
Die Lieferung erfolgt wie in unserer Auftragsbestätigung angegeben.

Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller zur Prüfung vorgelegt werden. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Wareneingang. Der Lieferer leistet bei begründeter Mängelrüge Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Schadenersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn Ersatz/Nachbesserung nicht in angemessener Frist erfolgt.
  3. Wir leisten dafür Gewähr, dass unsere Liefergegenstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie ggf. von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Von uns herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden. Sämtliche Informationen über chemische und physikalische Eigenschaften unserer Produkte sowie die anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche geben wir nach bestem Wissen. Sie befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, um die konkrete Eignung der Produkte für den beabsichtigten Einsatz festzustellen. Allein der Besteller ist für die Anwendungen, Verwendungen und den Einbau der Produkte verantwortlich und hat dabei die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie etwaige Schutzrechte Dritter zu beachten. Angaben unsererseits über die Eignung unserer Produkte für bestimmte Verwendungen stellen daher ebenfalls keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von uns schriftlich bestätigt worden.
  4. Wir haften nicht für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Verwendung, schlechte Instandhaltung, Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparaturen durch den Besteller, Nichteinhaltung unserer Betriebsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, normale Abnutzung, chemische, elektrochemische., mechanische oder elektrische Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorhersehbar sind, fehlerhafte Austauschwerkstoffe sowie Mängel, die auf einer vom Besteller vorgeschriebenen besonderen Konstruktion beruhen, sofern wir zuvor ausdrücklich auf unsere Bedenken hinsichtlich der Konstruktion hingewiesen haben.
  5. Sofern ein Mangel im Sinne der vorstehenden Ziffern vorliegt, erfolgt nach unserer Wahl eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, fehlgeschlagen oder ist eine uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller hinsichtlich der mangelhaften Gegenstände Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Entsprechendes gilt, wenn wir die Beseitigung des Mangels ablehnen, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
  7. Die Frachtkosten für die Rücksendung der Ware sind in jedem Fall vom Besteller zu tragen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten unserer Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.
  8. Weitergehende. Rechte als unter Ziffer. 1 bis 5 stehen dem. Besteller vorbehaltlich nachstehender Haftungsregelung nicht zu.

Mitwirkungspflichten des Kunde

Unserer Angaben hinsichtlich der Eignung der Produkte für bestimmte Verwendungszwecke unter den beim Käufer herrschenden technischen Bedingungen sowie unsere gesamte anwendungstechnische Beratung erfolgen nach bestem Wissen. Sie befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, um die konkrete Eignung der Produkte für den beabsichtigten Einsatz festzustellen. Allein der Käufer ist für die Verwendung und den Einbau der Produkte verantwortlich und hat dabei die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie etwaige Schutzrechte Dritter zu beachten.

Haftung

  1. Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind wir nur verpflichtet, soweit (a) der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns beruht; oder (b) der Schaden auf das Fehlen einer von uns schriftlich zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist: oder wir eine vertragswesentliche. Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt haben; oder (d) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht, oder € der Schaden auf einen von uns grob verschuldeten Fall von Verzug Unvermögen oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist. (f) Der Schaden nicht nachweislich auf das Rohmaterial zurückzuführen ist.
  2. Soweit in den vorstehenden Ziffern nicht abweichend festgelegt, ist eine weitergehende Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen
  3. Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter und Beauftragten.

Schlussbestimmungen

  1. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht; das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
  2. Die Nichtausübung eines Rechts, welches uns nach den vorstehenden Bestimmungen zusteht, bedeutet keinen Verzicht auf dessen künftige Geltendmachung.
  3. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Gaildorf vereinbart, bei Streitigkeiten, die nach ihrem Gegenstandswert in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, wird als Gerichtsstand Gaildorf vereinbart. Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Stand 07/2019